§ 29 BMG. Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. Januar 2025]
1§ 29. Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten.
(1) [1] Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. [2] Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
(2) 2[1] Beherbergte ausländische Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. 3[2] Mitreisende ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. 4[3] Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
(4) [1] Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. [2] Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. 5[3] Die Absätze 2 und 3 gelten für ausländische Personen entsprechend.
6(5) [1] Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person
- 1. einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird,
- 72. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder
- 83. ihre eID-Karte nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.
- 1. die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden,
- 2. die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
- 103. ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren besteht.
12(6) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
- 1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
- 2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
- 3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
- 4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 1. Januar 2025: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 74 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 3. 1. Januar 2025: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 74 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 4. 1. Januar 2025: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 74 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 5. 1. Januar 2025: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, 74 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 6. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2019.
- 7. 1. Januar 2025: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 74 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 8. 1. Januar 2025: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 74 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 9. 1. Januar 2025: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 74 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 10. 1. Januar 2025: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 74 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 11. 1. Januar 2025: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 74 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
- 12. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2019.