§ 30 BMG. Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. Januar 2020]
1§ 30. Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten.
2(1) [1] Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. [2] Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten. [3] Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen
- 1. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie
- 2. die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4 Satz 3 erfüllen.
(2) [1] Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
- 1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
- 2. Familiennamen,
- 3. Vornamen,
- 4. Geburtsdatum,
- 5. Staatsangehörigkeiten,
- 6. Anschrift,
- 7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
- 8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.
4(4) [1] Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. [2] Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gelten für die Speicherung und Löschung der nach § 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach Satz 1. [3] Den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen
- 1. die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich unterschriebenen Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und
- 2. die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobenen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen.
5(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 verpflichteten Personen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichneten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und § 29 Absatz 5 verarbeitet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2019.
- 3. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2019.
- 4. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2019.
- 5. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2019.