§ 43 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
| [1. November 2016] | [1. November 2015] |
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| § 43. Datenübermittlungen an die Suchdienste | § 43. Datenübermittlungen an die Suchdienste |
| (1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln: | (1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln: |
| 1. Familienname, | 1. Familienname, |
| 2. frühere Namen, | 2. frühere Namen, |
| 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | 3. Vornamen, |
| 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, |
| 5. derzeitige und frühere Anschriften, | 5. derzeitige und frühere Anschriften, |
| 6. Anschrift am 1. September 1939. | 6. Anschrift am 1. September 1939. |
| (2) [1] Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln: | (2) [1] Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln: |
| 1. Geschlecht, | 1. Geschlecht, |
| 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten, | 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten, |
| 3. frühere Anschriften, | |
| 3. Einzugsdatum und Auszugsdatum. [2] Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden: | 4. Einzugsdatum und Auszugsdatum. [2] Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden: |
| 1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, | 1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, |
| 2. Einzugsdatum und Auszugsdatum, | 2. Einzugsdatum und Auszugsdatum, |
| 3. derzeitige Staatsangehörigkeiten, | 3. derzeitige Staatsangehörigkeiten, |
| 4. Familienstand, | 4. Familienstand, |
| 5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. | 5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. |
[1. November 2015–1. November 2016]
1§ 43. Datenübermittlungen an die Suchdienste.
(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen,
- 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 5. derzeitige und frühere Anschriften,
- 6. Anschrift am 1. September 1939.
(2) [1] Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
- 1. Geschlecht,
- 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 3. frühere Anschriften,
- 4. Einzugsdatum und Auszugsdatum.
- 1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 4. Familienstand,
- 5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.