§ 27 BNatSchG. Naturparke

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[1. April 2018]
1§ 27. Naturparke.
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
  • 1. großräumig sind,
  • 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  • 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  • 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
  • 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  • 6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
2(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
3(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Anmerkungen:
1. 1. März 2010: Artt. 1, 27 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 1. April 2018: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 2 S. 2 des Gesetzes vom 15. September 2017.
3. 1. April 2018: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 2 S. 2 des Gesetzes vom 15. September 2017.

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