§ 15 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[11. August 1993][1. Januar 1986]
§ 15 § 15
(1) [1] Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. [2] Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten. (1) [1] Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem Senat. [2] Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.
(2) [1] Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. [2] Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. [3] Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. [4] Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (2) [1] Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. [2] Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. [3] Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. [4] Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) [1] Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. [2] Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. [3] Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden. (3) [1] Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. [2] Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. [3] Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.
[1. Januar 1986–11. August 1993]
1§ 15.
(1) [1] Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem Senat. 2[2] Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.
3(2) [1] Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. [2] Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. [3] Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. [4] Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
4(3) [1] Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. [2] Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. [3] Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 8, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.
2. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.
4. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.

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