§ 15 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956][13. März 1951/17. April 1951]
§ 15 § 15
(1) [1] Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem Senat. [2] Sie werden von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten. (1) [1] Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem Senat. [2] Sie werden von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.
(2) [1] Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. [2] Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. [3] Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. [4] Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden. (2) [1] Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens neun Richter anwesend sind. [2] In Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von acht Stimmen. [3] Im übrigen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. [4] Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.
[13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
1§ 15.
(1) [1] Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem Senat. [2] Sie werden von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.
(2) [1] Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens neun Richter anwesend sind. [2] In Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von acht Stimmen. [3] Im übrigen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. [4] Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.

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