§ 34 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[1. Januar 2002][11. August 1993]
§ 34 § 34
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. (1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist. (2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 5.000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. (3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
[11. August 1993–1. Januar 2002]
1§ 34.
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
2(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 5.000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
3(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.
2. 11. August 1993: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.
3. 11. August 1993: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, Buchst. c, Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.

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