§ 34 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[1. Januar 1986–11. August 1993]
1§ 34.
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.
(2) [1] Wird die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt (§ 93b Abs. 1 oder § 93c) oder eine Verfassungsbeschwerde oder eine Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes verworfen (§ 24), so kann das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 1 000 Deutsche Mark auferlegen. [2] Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu treffen. [3] Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen, wenn es einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückweist.
(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, wenn sie unbillig wäre.
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann eine erhöhte Gebühr bis zu 5.000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
(5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
(6) [1] Der Berichterstatter kann dem Beschwerdeführer aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuß auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. [2] Der Berichterstatter hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer nachweist, daß er den Vorschuß nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. [3] Die Anordnungen des Berichterstatters sind unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.

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