§ 98 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[1. Juli 2001][1. Januar 1986]
§ 98 § 98
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand. (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat und wenn er (3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat und wenn er
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder 1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
2. schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat. 2. Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinngemäß. (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinngemäß.
(5) [1] Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. [2] Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben[.] [3] [E]ntsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung. (5) [1] Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. [2] Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben[.] [3] [E]ntsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
(6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
[1. Januar 1986–1. Juli 2001]
1§ 98.
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhestand.
2(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
3(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat und wenn er
  • 1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  • 2. Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
4(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinngemäß.
5(5) [1] Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. [2] Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben[.] [3] [E]ntsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
6(6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 22. Dezember 1970/25. Dezember 1970: Artt. 1 Nr. 23, 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970.
2. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.
4. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.
5. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.
6. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.

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