§ 98 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956][13. März 1951/17. April 1951]
§ 98 § 98
[1] Tritt ein für die Dauer seines Amtes an einem oberen Bundesgericht ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Erreichung der Altersgrenze oder Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit in den Ruhestand, so erhält er Ruhegehalt auf der Grundlage der Bezüge, die ihm nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben. [2] Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung. [1] Tritt ein für die Dauer seines Amts an einem oberen Bundesgericht ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Erreichung der Altersgrenze oder Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit in den Ruhestand, so erhält er Ruhegehalt auf der Grundlage der Dienstbezüge, die ihm nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben. [2] Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
[13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
1§ 98. [1] Tritt ein für die Dauer seines Amts an einem oberen Bundesgericht ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Erreichung der Altersgrenze oder Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit in den Ruhestand, so erhält er Ruhegehalt auf der Grundlage der Dienstbezüge, die ihm nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben. [2] Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.

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