§ 99 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
| [22. Juli 1956/25. Juli 1956] | [13. März 1951/17. April 1951] | 
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| § 99 | § 99 | 
| (1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand | (1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand | 
| 1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, es sei denn, daß er in diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und seine Wiederwahl ablehnt, | 1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, Wenn er in diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet hat und nicht wiedergewählt wird, | 
| 2. bei Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit, | 2. bei Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit, wenn diese auf einer | 
| 3. bei Zurruhesetzung auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter das 62. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens acht Jahre bekleidet hat. | bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlittenen Beschädigung beruht. | 
| (2) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach § 98. | (2) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach § 98. | 
| (3) (weggefallen) | (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Richter des Bundesverfassungsgerichts, die beamtete Lehrer des Rechts auf Lebenszeit an einer deutschen Hochschule sind. | 
    [13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
    1§ 99. 
        
            (1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand
            
        - 1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, Wenn er in diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet hat und nicht wiedergewählt wird,
 - 2. bei Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit, wenn diese auf einer bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlittenen Beschädigung beruht.
 
(2) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach § 98.
        (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Richter des Bundesverfassungsgerichts, die beamtete Lehrer des Rechts auf Lebenszeit an einer deutschen Hochschule sind.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.