§ 99 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956][13. März 1951/17. April 1951]
§ 99 § 99
(1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand (1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand
1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, es sei denn, daß er in diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und seine Wiederwahl ablehnt, 1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, Wenn er in diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet hat und nicht wiedergewählt wird,
2. bei Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit, 2. bei Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit, wenn diese auf einer
3. bei Zurruhesetzung auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter das 62. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens acht Jahre bekleidet hat. bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlittenen Beschädigung beruht.
(2) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach § 98. (2) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach § 98.
(3) (weggefallen) (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Richter des Bundesverfassungsgerichts, die beamtete Lehrer des Rechts auf Lebenszeit an einer deutschen Hochschule sind.
[13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
1§ 99.
(1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand
  • 1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, Wenn er in diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet hat und nicht wiedergewählt wird,
  • 2. bei Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit, wenn diese auf einer bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlittenen Beschädigung beruht.
(2) Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach § 98.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Richter des Bundesverfassungsgerichts, die beamtete Lehrer des Rechts auf Lebenszeit an einer deutschen Hochschule sind.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.

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