§ 10 BauGB. Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[13. Mai 2017]
1§ 10. Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) [1] Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen. 2[2] Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. [3] In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. [4] Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. [5] Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
3(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
2. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
3. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.

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