§ 10 BauGB. Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004][3. August 2001]
§ 10. Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans § 10. Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) [1] Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen. [2] Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. [3] In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. [4] Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. [5] Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. (3) [1] Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen. [2] Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. [3] In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. [4] Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. [5] Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. (4) Die Gemeinde übermittelt den nach § 4a beteiligten Stellen des anderen Staates den Bebauungsplan mit Begründung; unter den in § 4a Abs. 2 Satz 4 genannten Voraussetzungen soll die Gemeinde eine Übersetzung des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung beifügen.
[3. August 2001–20. Juli 2004]
1§ 10. Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) [1] Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen. [2] Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. [3] In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. [4] Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. [5] Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
2(4) Die Gemeinde übermittelt den nach § 4a beteiligten Stellen des anderen Staates den Bebauungsplan mit Begründung; unter den in § 4a Abs. 2 Satz 4 genannten Voraussetzungen soll die Gemeinde eine Übersetzung des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung beifügen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
2. 3. August 2001: Artt. 12 Nr. 8, 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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§ 10 BauGB. Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans

§ 10a BauGB. Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet