§ 124 BauGB. Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1993–21. Juni 2013]
1§ 124. Erschließungsvertrag.
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen.
(2) [1] Gegenstand des Erschließungsvertrages können nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein. [2] Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. [3] § 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(3) [1] Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen. [2] Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1993: Artt. 1 Nr. 10, 16 des Gesetzes vom 22. April 1993.

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