§ 143 BauGB. Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 143. 2Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk.
3(1) [1] Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. [3] In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist - außer im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. [4] Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
4(2) [1] Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. [2] Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). [3] § 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. [4] Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 51 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 51 Buchst. b, Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 51 Buchst. d, Buchst. e, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.