§ 144 BauGB. Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[26. August 1976–1. Juli 1987]
1§ 144. Ermächtigungen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte,
- 2. die Ableitung wesentlicher Daten für die Wertermittlung (§ 143a Abs. 3) sowie deren Fortschreibung und Veröffentlichung,
- 3. die Zusammenfassung der Übersichten über die Bodenrichtwerte (§ 143b Abs. 4) sowie deren Veröffentlichung für die Länder und das Bundesgebiet.
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung
- 1. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlungen,
- 2. die Ermittlung der Bodenrichtwerte und die Anlage der Übersichten nach § 143b Abs. 4.
- Anmerkungen:
- 1. 26. August 1976: Artt. 1 Nr. 70, 6 S. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976.