§ 144 BauGB. Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[26. Juni 1970–26. August 1976]
1§ 144. Organisation und Verfahren.
(1) 2[1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
- 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken;
- 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann;
- 3. die Anlegung der Kaufpreissammlungen und ihre Führung, insbesondere auch die Beschaffung der Unterlagen für die zurückliegende Zeit;
- 4. die Berichtigung der Kaufpreise für die Kaufpreissammlung, die Ermittlung der Richtwerte und die Anlage der Übersichten nach § 143 Abs. 4;
- 35. die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses.
- 46. (weggefallen)
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Gutachterausschüsse allgemein oder im Einzelfall bei kreisangehörigen Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden eingerichtet werden, die nach Landesrecht Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden wahrnehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 26. Juni 1970: Artt. 30 Nr. 1, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970.
- 3. 26. Juni 1970: Artt. 30 Nr. 2, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970.
- 4. 26. Juni 1970: Artt. 30 Nr. 2, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970.
- 5. 26. Juni 1970: Artt. 30 Nr. 3, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970.