§ 156 BauGB. Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
    [1. Januar 1998]
    1§ 156. Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung. 
        
            2(1) [1] Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. [2] Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Abs. 3.
        
        
            3(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 [Abs. 1] aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
        
        (3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluß nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
 - 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 61, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
 - 3. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.