§ 16 BauGB. Beschluß über die Veränderungssperre
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [1. Januar 1998] | [1. Juli 1987] | 
|---|---|
| § 16. Beschluß über die Veränderungssperre | § 16. Beschluß über die Veränderungssperre | 
| (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. | (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. | 
| (2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. | (2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. | 
    [1. Juli 1987–1. Januar 1998]
    1§ 16. Beschluß über die Veränderungssperre. 
        
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
        
            (2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 21, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.