§ 16 BauGB. Beschluß über die Veränderungssperre
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987] | [1. Januar 1977] |
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§ 16. Beschluß über die Veränderungssperre | § 16. Beschluß über die Veränderungssperre |
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. | (1) [1] Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. [2] Sie bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |
(2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. | (2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre zusammen mit der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 12 vornehmen. |
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 16. Beschluß über die Veränderungssperre.
(1) [1] Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. [2] Sie bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 18, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.