§ 193 BauGB. Aufgaben des Gutachterausschusses

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 2009]
1§ 193. Aufgaben des Gutachterausschusses.
(1) [1] Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn
  • 1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
  • 2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,
  • 3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder
  • 4. Gerichte und Justizbehörden
es beantragen.
[2] Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuß kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.
2(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
3(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.
4(5) [1] Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. [2] Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere
  • 1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke,
  • 2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser,
  • 3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und
  • 4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).
[3] Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 108, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 2009: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008.
3. 1. Juli 2009: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. c, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008.
4. 1. Juli 2009: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008.

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