§ 201 BauGB. Begriff der Landwirtschaft

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004]
1§ 201. Begriff der Landwirtschaft. Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 63, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.