§ 201a BauGB. Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
    [23. Juni 2021]
    1§ 201a. Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt.  [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. [2] Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die Anwendung der Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 3, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. [3] Ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. [4] Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
            
- 1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
 - 2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
 - 3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
 - 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 19, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.