§ 202 BauGB. Schutz des Mutterbodens

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 202. Schutz des Mutterbodens. Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 41, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.