§ 208 BauGB. Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2002]
1§ 208. Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts. [1] Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, daß
  • 1. Beteiligte persönlich erscheinen,
  • 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
  • 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
2[2] Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden. [3] Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. [4] Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 119, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Januar 2002: Artt. 3 Nr. 1, 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001.

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