§ 212 BauGB. Vorverfahren
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004]
1§ 212. Vorverfahren.
2(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels […] erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
3(2) [1] Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
- 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
- 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
- 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 123, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 123 Buchst. a, Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 3. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 66, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.