§ 212 BauGB. Vorverfahren
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004] | [1. Juli 1987] |
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§ 212. Vorverfahren | § 212. Vorverfahren |
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels […] erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln. | (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels […] erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln. |
(2) [1] Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen | (2) [1] Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen eine |
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, | |
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie | |
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 | vorzeitige Besitzeinweisung |
keine aufschiebende Wirkung. [2] § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. | keine aufschiebende Wirkung. [2] § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. |
[1. Juli 1987–20. Juli 2004]
1§ 212. Vorverfahren.
2(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels […] erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) [1] Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. [2] § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 123, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 123 Buchst. a, Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.