§ 221 BauGB. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998][1. Januar 1997]
§ 221. Allgemeine Verfahrensvorschriften § 221. Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) [1] In den Sachen, die auf Grund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. [2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (1) [1] In den Sachen, die auf Grund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. [2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind. (2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden. (3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung [der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen] nach § [65] Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden. (4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung [der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen und der Auslagen für die Zustellung der Klage] nach § [65] Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
[1. Januar 1997–1. Januar 1998]
1§ 221. Allgemeine Verfahrensvorschriften.
(1) [1] In den Sachen, die auf Grund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. 2[2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung [der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen und der Auslagen für die Zustellung der Klage] nach § [65] Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 133, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Januar 1997: Artt. 3 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996.

Umfeld von § 221 BauGB

§ 220 BauGB. Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen

§ 221 BauGB. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 222 BauGB. Beteiligte