§ 222 BauGB. Beteiligte

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 2002]
1§ 222. Beteiligte.
(1) [1] Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betroffen werden können. [2] In dem gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten, soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
(3) [1] Auf die Beteiligten sind die für die Parteien geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. [2] § 78 der Zivilprozeßordnung gilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen.
2(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 134, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. August 2002: Artt. 12, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.