§ 246 BauGB. Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1993][1. Juli 1987]
§ 246. Sonderregelungen für einzelne Länder § 246. Sonderregelungen für einzelne Länder
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Abs. 1, den §§ 11, 17 Abs. 2 und 3, den §§ 22 und 34 Abs. 5, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2, § 165 Abs. 7 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen entfallen. (1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Abs. 1, den §§ 11, 22 und 34 Abs. 5, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen entfallen.
(2) [1] Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. [2] Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. [3] Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von den §§ 12 und 16 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 143 Abs. 2, § 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und § 165 Abs. 8 abweichende Regelung treffen. (2) [1] Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. [2] Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. [3] Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von den §§ 12 und 16 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 143 Abs. 2 und § 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5 abweichende Regelung treffen.
(3) [1] Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. [2] Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. (3) [1] Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. [2] Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde. (5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
[1. Juli 1987–1. Mai 1993]
1§ 246. Sonderregelungen für einzelne Länder.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Abs. 1, den §§ 11, 22 und 34 Abs. 5, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen entfallen.
(2) [1] Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. [2] Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. [3] Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von den §§ 12 und 16 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 143 Abs. 2 und § 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5 abweichende Regelung treffen.
(3) [1] Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. [2] Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 140, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.