§ 247 BauGB. Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 247. Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland.
2(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe[…] besonders Rechnung getragen werden.
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuß erörtert.
(3) 3[1] Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Übereinstimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. 4[2] Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen, daß den festgestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
5(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden.
6(5) (weggefallen)
7(6) (weggefallen)
(7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 2.
(8) [1] Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. [2] Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
8(9) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1993: Artt. 1 Nr. 28, 16 des Gesetzes vom 22. April 1993.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 99 Buchst. a, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997, Bekanntmachung vom 27. August 1997, Artt. 4 Nr. 10 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997.
3. 1. Januar 1998: Artt. 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Gesetz vom 18. August 1997, Bekanntmachung vom 27. August 1997, Artt. 4 Nr. 10 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997.
4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 99 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
5. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 99 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
6. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 99 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
7. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 99 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
8. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 99 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.

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