§ 249b BauGB. Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Februar 2023]
1§ 249b. Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus.
(1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans folgende Maßgaben gelten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen aber unberührt bleiben:
- 1. Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung stehen dem genannten Vorhaben nicht entgegen; die Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder Sanierungsplan sind aber angemessen zu berücksichtigen und
- 2. das Vorhaben soll die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigen.
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans dann zulässig ist, wenn
- 1. öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wobei jedoch Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegenstehen, die Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder Sanierungsplan aber angemessen zu berücksichtigen sind,
- 2. die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist,
- 3. das Vorhaben die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigt und
- 4. die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gegeben sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023.
- 2. 1. Februar 2023: Artt. 2 Nr. 2, 7 S. 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023.