§ 30 BauGB. Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 30. Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 33, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.