§ 31 BauGB. Ausnahmen und Befreiungen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998][1. Juli 1987]
§ 31. Ausnahmen und Befreiungen § 31. Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann im Einzelfall befreit werden, wenn
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 31. Ausnahmen und Befreiungen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann im Einzelfall befreit werden, wenn
  • 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  • 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder
  • 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 34, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.