§ 36 BauGB. Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[30. Oktober 2025]
1§ 36. 2Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
(1) 3[1] Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 31 Absatz 1 und 2, den §§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie § 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. 4[2] Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. 5[3] Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, daß die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. 6[4] In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, daß die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) 7[1] Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus § 31 Absatz 1 und 2, den §§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie aus § 35 ergebenden Gründen versagt werden. 8[2] Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. 9[3] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 38, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 30. Oktober 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025.
3. 30. Oktober 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025.
4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
5. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
6. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
7. 30. Oktober 2025: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025.
8. 1. Mai 1993: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 16 des Gesetzes vom 22. April 1993.
9. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 32 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.

Umfeld von § 36 BauGB

§ 35 BauGB. Bauen im Außenbereich

§ 36 BauGB. Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde

§ 36a BauGB. Zustimmung der Gemeinde