§ 36 BauGB. Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979] | [1. Januar 1977] |
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§ 36. Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde | § 36. Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde |
(1) [1] Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. [2] Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit nach den §§ 33 bis 35 entschieden wird; § 29 Satz 4 und Vorschriften über gesetzliche Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt. [3] In den Fällen der §§ 33 und 35 Abs. 2, 4 und 5 ist auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. | (1) [1] Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach [den] §§ 33 bis 35 wird im Baugenehmigungsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. [2] In den Fällen der §§ 33 und 35 Abs. 2 ist auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. |
(2) [1] Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden. [2] Die höhere Verwaltungsbehörde kann für bestimmte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. | (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. |
[1. Januar 1977–1. August 1979]
1§ 36. Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde.
(1) 2[1] Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach [den] §§ 33 bis 35 wird im Baugenehmigungsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. [2] In den Fällen der §§ 33 und 35 Abs. 2 ist auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.