§ 4b BauGB. Einschaltung eines Dritten
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. September 2013] | [3. August 2001] |
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§ 4b. Einschaltung eines Dritten | § 4b. Einschaltung eines Dritten |
[1] Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. [2] Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen. | Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. |
[3. August 2001–20. September 2013]
1§ 4b. Einschaltung eines Dritten. Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 3. August 2001: Artt. 12 Nr. 7, 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.