§ 4b BauGB. Einschaltung eines Dritten
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[3. August 2001] | [1. Januar 1998] |
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§ 4b. Einschaltung eines Dritten | § 4b. Einschaltung eines Dritten |
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. | Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 bis 4a einem Dritten übertragen. |
[1. Januar 1998–3. August 2001]
1§ 4b. Einschaltung eines Dritten. Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 bis 4a einem Dritten übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.