§ 6 BauGB. Genehmigung des Flächennutzungsplanes

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][1. April 1975]
§ 6. Genehmigung des Flächennutzungsplanes § 6. Genehmigung des Flächennutzungsplanes
(1) [1] Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] (weggefallen) (1) [1] Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Sie kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplanes vorweg genehmigen.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden. (3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden.
(4) [1] Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. [2] Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. [3] Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. [4] Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. (4) [1] Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden. [2] Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden. [3] Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
(5) [1] Wenn die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden unterliegen, so entscheidet die Oberste Landesbehörde über die Genehmigung. [2] Liegen die Planungsbereiche in verschiedenen Ländern, so entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen. (5) [1] Wenn die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden unterliegen, so entscheidet die Oberste Landesbehörde über die Genehmigung. [2] Liegen die Planungsbereiche in verschiedenen Ländern, so entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
(6) [1] Die Gemeinde hat die Genehmigung ortsüblich bekanntzu[geben]. [2] Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. [3] Jedermann kann den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. (6) Die Gemeinde hat die Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.
[1. April 1975–1. Januar 1977]
1§ 6. Genehmigung des Flächennutzungsplanes.
(1) [1] Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Sie kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplanes vorweg genehmigen.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden.
(4) [1] Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden. 2[2] Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden. [3] Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
(5) [1] Wenn die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden unterliegen, so entscheidet die Oberste Landesbehörde über die Genehmigung. [2] Liegen die Planungsbereiche in verschiedenen Ländern, so entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
(6) Die Gemeinde hat die Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. April 1975: Artt. 4 Nr. 1, 31 des Gesetzes vom 10. März 1975.