§ 6 BauGB. Genehmigung des Flächennutzungsplanes

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. April 1975][29. Juni 1961]
§ 6. Genehmigung des Flächennutzungsplanes § 6. Genehmigung des Flächennutzungsplanes
(1) [1] Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Sie kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplanes vorweg genehmigen. (1) [1] Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Sie kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplanes vorweg genehmigen.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden. (3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden.
(4) [1] Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden. [2] Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden. [3] Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. (4) [1] Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden. [2] Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde von der zuständigen Obersten Landesbehörde verlängert werden. [3] Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
(5) [1] Wenn die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden unterliegen, so entscheidet die Oberste Landesbehörde über die Genehmigung. [2] Liegen die Planungsbereiche in verschiedenen Ländern, so entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen. (5) [1] Wenn die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden unterliegen, so entscheidet die Oberste Landesbehörde über die Genehmigung. [2] Liegen die Planungsbereiche in verschiedenen Ländern, so entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
(6) Die Gemeinde hat die Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. (6) Die Gemeinde hat die Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.
[29. Juni 1961–1. April 1975]
1§ 6. Genehmigung des Flächennutzungsplanes.
(1) [1] Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Sie kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplanes vorweg genehmigen.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden.
(4) [1] Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden. [2] Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde von der zuständigen Obersten Landesbehörde verlängert werden. [3] Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen.
(5) [1] Wenn die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden unterliegen, so entscheidet die Oberste Landesbehörde über die Genehmigung. [2] Liegen die Planungsbereiche in verschiedenen Ländern, so entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
(6) Die Gemeinde hat die Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.