§ 60 BauGB. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 60. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen. [1] Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat. 2[2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles [sind entsprechend anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 60, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.

Umfeld von § 60 BauGB

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