§ 60 BauGB. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Oktober 1960]
§ 60. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen § 60. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
[1] Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren. [2] Werden sie zugeteilt, so ist ein Ausgleich in Geld festzusetzen. [3] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles gelten [entsprechend]. [1] Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren. [2] Werden sie zugeteilt, so ist ein Ausgleich in Geld festzusetzen. [3] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles gelten sinngemäß.
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 60. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen. [1] Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren. [2] Werden sie zugeteilt, so ist ein Ausgleich in Geld festzusetzen. [3] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles gelten sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 60 BauGB

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§ 60 BauGB. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen

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