§ 83 BauGB. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987][1. August 1979]
§ 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung § 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung
(1) [1] Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß [über die Grenzregelung] unanfechtbar geworden ist. [2] § 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden. (1) [1] Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß unanfechtbar geworden ist. [2] § 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. [2] Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. (2) [1] Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. [2] Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.
[3] § 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden. (3) [1] Soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt, geht das
(3) [1] Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. [2] Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. [3] Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke. [4] Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Eigentum an ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. [2] Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. [3] Ausgetauschte oder zugewiesene Grundstücksteile und zugewiesene Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. [4] Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung.
2(1) [1] Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß unanfechtbar geworden ist. [2] § 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. 3[2] Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.
(3) 4[1] Soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt, geht das Eigentum an ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. [2] Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. 5[3] Ausgetauschte oder zugewiesene Grundstücksteile und zugewiesene Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. [4] Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
3. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
4. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
5. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.

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