§ 83 BauGB. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979][29. Oktober 1960]
§ 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung § 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung
(1) [1] Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß unanfechtbar geworden ist. [2] § 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden. (1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß unanfechtbar geworden ist.
(2) [1] Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. [2] Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. (2) [1] Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. [2] Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile ein.
(3) [1] Soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt, geht das Eigentum an ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. [2] Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. [3] Ausgetauschte oder zugewiesene Grundstücksteile und zugewiesene Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. [4] Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile. (3) [1] Soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 etwas anderes ergibt, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. [2] Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. [3] Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. [4] Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.
[29. Oktober 1960–1. August 1979]
1§ 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung.
(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß unanfechtbar geworden ist.
(2) [1] Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. [2] Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile ein.
(3) [1] Soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 etwas anderes ergibt, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. [2] Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. [3] Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. [4] Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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