§ 1 BauNVO. Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [1. Januar 1969] | [1. August 1962] | 
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| § 1. Gliederung in Bauflächen und Baugebiete | § 1. Gliederung in Bauflächen und Baugebiete | 
| (1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) darzustellen als | (1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) darzustellen als | 
| 1. Wohnbauflächen (W) | 1. Wohnbauflächen (W) | 
| 2. gemischte Bauflächen (M) | 2. gemischte Bauflächen (M) | 
| 3. gewerbliche Bauflächen (G) | 3. gewerbliche Bauflächen (G) | 
| 4. Sonderbauflächen (S). | 4. Sonderbauflächen (S). | 
| (2) Soweit es erforderlich ist, sind die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) darzustellen als | (2) Soweit es erforderlich ist, sind die Bauflächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung in Baugebiete (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) zu gliedern, und zwar: | 
| 1. die Wohnbauflächen in | |
| 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) | a) Kleinsiedlungsgebiete (WS) | 
| 2. reine Wohngebiete (WR) | b) reine Wohngebiete (WR) | 
| 3. allgemeine Wohngebiete (WA) | c) allgemeine Wohngebiete (WA) | 
| 2. die gemischten Bauflächen in | |
| 4. Dorfgebiete (MD) | a) Dorfgebiete (MD) | 
| 5. Mischgebiete (MI) | b) Mischgebiete (MI) | 
| 6. Kerngebiete (MK) | c) Kerngebiete (MK) | 
| 3. die gewerblichen Bauflächen in | |
| 7. Gewerbegebiete (GE) | a) Gewerbegebiete (GE) | 
| b) Industriegebiete (GI= | |
| 8. Industriegebiete (GI) | 4. die Sonderbauflächen in | 
| 9. Wochenendhausgebiete (SW) | a) Wochenendhausgebiete (SW) | 
| 10. Sondergebiete (SO). | b) Sondergebiete (SO). | 
| (3) [1] Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzusetzen. [2] Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird. | (3) [1] Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzusetzen. [2] Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird. | 
| (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. | (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. | 
| (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teilweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt. | (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teilweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt. | 
    [1. August 1962–1. Januar 1969]
    1§ 1. Gliederung in Bauflächen und Baugebiete. 
        
            (1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) darzustellen als
            
        - 1. Wohnbauflächen (W)
 - 2. gemischte Bauflächen (M)
 - 3. gewerbliche Bauflächen (G)
 - 4. Sonderbauflächen (S).
 
            (2) Soweit es erforderlich ist, sind die Bauflächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung in Baugebiete (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) zu gliedern, und zwar:
            
        - 
                    1. die Wohnbauflächen in
                    
- a) Kleinsiedlungsgebiete (WS)
 - b) reine Wohngebiete (WR)
 - c) allgemeine Wohngebiete (WA)
 
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                    2. die gemischten Bauflächen in
                    
- a) Dorfgebiete (MD)
 - b) Mischgebiete (MI)
 - c) Kerngebiete (MK)
 
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                    3. die gewerblichen Bauflächen in
                    
- a) Gewerbegebiete (GE)
 - b) Industriegebiete (GI=
 
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                    4. die Sonderbauflächen in
                    
- a) Wochenendhausgebiete (SW)
 - b) Sondergebiete (SO).
 
 
            (3) [1] Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzusetzen. [2] Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird.
        
        (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.
        (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teilweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.