§ 1 BauNVO. Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Januar 1969] | [1. August 1962] |
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§ 1. Gliederung in Bauflächen und Baugebiete | § 1. Gliederung in Bauflächen und Baugebiete |
(1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) darzustellen als | (1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) darzustellen als |
1. Wohnbauflächen (W) | 1. Wohnbauflächen (W) |
2. gemischte Bauflächen (M) | 2. gemischte Bauflächen (M) |
3. gewerbliche Bauflächen (G) | 3. gewerbliche Bauflächen (G) |
4. Sonderbauflächen (S). | 4. Sonderbauflächen (S). |
(2) Soweit es erforderlich ist, sind die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) darzustellen als | (2) Soweit es erforderlich ist, sind die Bauflächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung in Baugebiete (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) zu gliedern, und zwar: |
1. die Wohnbauflächen in | |
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) | a) Kleinsiedlungsgebiete (WS) |
2. reine Wohngebiete (WR) | b) reine Wohngebiete (WR) |
3. allgemeine Wohngebiete (WA) | c) allgemeine Wohngebiete (WA) |
2. die gemischten Bauflächen in | |
4. Dorfgebiete (MD) | a) Dorfgebiete (MD) |
5. Mischgebiete (MI) | b) Mischgebiete (MI) |
6. Kerngebiete (MK) | c) Kerngebiete (MK) |
3. die gewerblichen Bauflächen in | |
7. Gewerbegebiete (GE) | a) Gewerbegebiete (GE) |
b) Industriegebiete (GI= | |
8. Industriegebiete (GI) | 4. die Sonderbauflächen in |
9. Wochenendhausgebiete (SW) | a) Wochenendhausgebiete (SW) |
10. Sondergebiete (SO). | b) Sondergebiete (SO). |
(3) [1] Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzusetzen. [2] Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird. | (3) [1] Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzusetzen. [2] Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird. |
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. | (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. |
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teilweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt. | (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teilweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt. |
[1. August 1962–1. Januar 1969]
1§ 1. Gliederung in Bauflächen und Baugebiete.
(1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) darzustellen als
- 1. Wohnbauflächen (W)
- 2. gemischte Bauflächen (M)
- 3. gewerbliche Bauflächen (G)
- 4. Sonderbauflächen (S).
(2) Soweit es erforderlich ist, sind die Bauflächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung in Baugebiete (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) zu gliedern, und zwar:
-
1. die Wohnbauflächen in
- a) Kleinsiedlungsgebiete (WS)
- b) reine Wohngebiete (WR)
- c) allgemeine Wohngebiete (WA)
-
2. die gemischten Bauflächen in
- a) Dorfgebiete (MD)
- b) Mischgebiete (MI)
- c) Kerngebiete (MK)
-
3. die gewerblichen Bauflächen in
- a) Gewerbegebiete (GE)
- b) Industriegebiete (GI=
-
4. die Sonderbauflächen in
- a) Wochenendhausgebiete (SW)
- b) Sondergebiete (SO).
(3) [1] Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzusetzen. [2] Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teilweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.