§ 8 BauNVO. Gewerbegebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] |
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§ 8. Gewerbegebiete | § 8. Gewerbegebiete |
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. | (1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. |
(2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind |
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, | 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können, |
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, | 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, |
3. Tankstellen, | |
4. Anlagen für sportliche Zwecke. | 3. Tankstellen. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden |
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, | 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, |
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, | 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
3. Vergnügungsstätten. | |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
1§ 8. Gewerbegebiete.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
- 2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
- 3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.