§ 10 BeamtStG. Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[1. April 2009]
1§ 10. Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit. [1] Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. [2] Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.

Umfeld von § 10 BeamtStG

§ 9 BeamtStG. Kriterien der Ernennung

§ 10 BeamtStG. Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

§ 11 BeamtStG. Nichtigkeit der Ernennung