§ 4 BeamtStG. Arten des Beamtenverhältnisses
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[1. April 2009]
1§ 4. Arten des Beamtenverhältnisses.
(1) [1] Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. [2] Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
- a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
- b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
- b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.