§ 42 BeamtStG. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[1. Juli 2017][1. April 2009]
§ 42. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 42. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) [1] Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. [2] Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. (1) [1] Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. [2] Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
[1. April 2009–1. Juli 2017]
1§ 42. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
(1) [1] Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. [2] Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.

Umfeld von § 42 BeamtStG

§ 41 BeamtStG. Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 42 BeamtStG. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

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