§ 7 BeamtStG. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[7. Juli 2021] | [7. Dezember 2018] |
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§ 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | § 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses |
(1) [1] In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer | (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer |
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit | 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit |
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder |
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder |
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, |
besitzt, | besitzt, |
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und |
3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. [2] In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. | 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. |
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. | (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. |
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn | (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn |
1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder | 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder |
2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. | 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. |
[7. Dezember 2018–7. Juli 2021]
1§ 7. Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
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21. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
- a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- 3c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
- 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
4(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
- 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.
- 2. 7. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.
- 3. 7. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.
- 4. 7. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.